3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen - 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).