Daher könne man aus einem Vergleich von einzelnen Pulsen, deren Zeitpunkt nicht genau bekannt sei, keine zuverlässige Geschwindigkeit ermitteln. Aufgrund der Ausführungen von D.____ ist ersichtlich, dass eine Berechnung, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat, zu keinem tauglichen Ergebnis führt. Im Ergebnis bestehen auch für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Korrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung, weshalb der Sachverhalt, mithin die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach Abzug von der Sicherheitsmarge von 4 km/h durch den Beschuldigten, als erstellt zu erachten ist.