Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige D.____ sowohl in seinem Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 321) als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 371) dargelegt hat, dass die beiden einzelnen Messungen nicht in einen definierten exakten mathematischen Bezug zu einander gebracht werden können, um über die Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeiten auf anderer Basis zu rekonstruieren. Der bei der Datenausgabe nach Abschluss der Messung eingeblendete Distanzwert beziehe sich auf den ersten verwertbaren Laserpuls aus der Reflexion.