2.8 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, aufgrund der Differenz zwischen den zwei durchgeführten Messungen ergebe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h, was offensichtlich auf eine fehlerhafte Messreihe hinweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige D.____ sowohl in seinem Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 321) als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 371) dargelegt hat, dass die beiden einzelnen Messungen nicht in einen definierten exakten mathematischen Bezug zu einander gebracht werden können, um über die Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeiten auf anderer Basis zu rekonstruieren.