Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar und plausibel, wonach die Herstellerfirma sowie das METAS dargelegt hätten, dass die Einblendung „invalid“ im Display bei einer Nullmessung korrekt sei, da lediglich dann „valid“ angezeigt werde, wenn sowohl eine gültige Distanz als auch ein gültiger Geschwindigkeitswert ermittelt werden könne. Bei einer Nullmessung sei hingegen einzig relevant, dass eine Geschwindigkeit von +000 angezeigt werde, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall sei. Somit erweist sich das Resultat der Nullmessung als positiv.