Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschuldigten, aufgrund des Videomaterials betreffend Gerätetests sei ersichtlich, dass diese negativ ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar und plausibel, wonach die Herstellerfirma sowie das METAS dargelegt hätten, dass die Einblendung „invalid“ im Display bei einer Nullmessung korrekt sei, da lediglich dann „valid“ angezeigt werde, wenn sowohl eine gültige Distanz als auch ein gültiger Geschwindigkeitswert ermittelt werden könne.