__ vom 23. Februar 2011 zu verweisen, wonach die Einblendung der Geschwindigkeitslimite rein textlich und optional sei und keine messtechnische Beeinflussung habe (act. 321). Ferner legt der Beschuldigte zu Recht dar, dass im Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) in der Rubrik „Gerätest 0-Mess.“ lediglich „i.O.“ protokolliert wurde. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, es sei kein Align-Test durchgeführt worden. Vielmehr verlangt Ziff. II.5. UVEK-Weisung bloss die Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests, was vorliegend mittels Vermerk „i.O.“ geschehen ist. Eine Protokollierung jedes einzelnen Testes ist hingegen nicht erforderlich.