Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Soweit der Beschuldigte ferner ausführt, aufgrund des Videomaterials der Geschwindigkeitsmessung sei ersichtlich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Lasermessgerät fälschlicherweise auf 50 km/h anstatt 80 km/h eingestellt worden sei, kann er wiederum nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist auf das Gutachten des Experten D.____ vom 23. Februar 2011 zu verweisen, wonach die Einblendung der Geschwindigkeitslimite rein textlich und optional sei und keine messtechnische Beeinflussung habe (act. 321).