Demzufolge kann der Beschuldigte aus der falsch protokollierten Fahrtrichtung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte macht überdies geltend, das Messprotokoll sei erst nachträglich produziert worden. Insofern kann ihm nicht gefolgt werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine nachträgliche Erstellung des Protokolls ersichtlich sind. Zwar befindet sich das Protokoll in zwei verschiedenen Varianten in den Verfahrensakten, diesbezüglich erscheint jedoch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, bei der ersten Variante (act. 35) seien die übrigen an diesem Tag durchgeführten Messungen, welche nicht den Beschuldigten betroffen hätten, abgedeckt worden, als glaubhaft,