Zwar ist die Fahrtrichtung tatsächlich mit H.____ angegeben, währenddem der Beschuldigte in Richtung C.____ unterwegs war, dessen ungeachtet ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Fahrtrichtung zweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergibt und überdies entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2.7) die teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit der Messergebnisse führt, wenn diese - wie es vorliegend der Fall ist - durch ein schlüssiges Gutachten bestätigt werden. Demzufolge kann der Beschuldigte aus der falsch protokollierten Fahrtrichtung nichts zu seinen Gunsten ableiten.