Das Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) weist ausdrücklich als Bediener den Polizisten F.____ aus, weshalb der Name der verantwortlichen Kontrollperson ohne Weiteres aus dem Protokoll entnommen werden kann und die UVEK-Weisung insofern eingehalten wurde. Ferner führt der Beschuldigte aus, die Fahrtrichtung sei im Protokoll falsch angegeben.