Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das Protokoll sei nicht unterzeichnet worden und es seien überdies nicht beide Polizisten, welche die Messung durchgeführt haben, angegeben worden. Dabei übersieht der Beschuldigte offenkundig, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der UVEK-Weisung lediglich entweder der Name oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson vorausgesetzt wird. Das Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) weist ausdrücklich als Bediener den Polizisten F.____ aus, weshalb der Name der verantwortlichen Kontrollperson ohne Weiteres aus dem Protokoll entnommen werden kann und die UVEK-Weisung insofern eingehalten wurde.