Insbesondere hat der Gutachter auch mittels alternativer Berechnung des Geschwindigkeitsverlaufes die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung verifiziert. Da sich die Ausführungen des Sachverständigen D.____ sowohl im Gutachten vom 23. Februar 2011 als auch im Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 als schlüssig und nachvollziehbar erweisen und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht gerügt werden, ist auf diese abzustellen, zumal bereits aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Experte D.____ in keiner Weise als befangen zu geltend hat.