Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen würden. Insbesondere hat der Gutachter auch mittels alternativer Berechnung des Geschwindigkeitsverlaufes die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung verifiziert.