Soweit der Beschuldigte im Übrigen geltend mache, es habe zwei Messungen gegeben, deren Differenz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h ergebe, übersehe er, dass bloss die zweite Messung gültig gewesen sei. Insbesondere sei es entsprechend den Ausführungen des Gutachters nicht zulässig, die Werte zweier Videosequenzen direkt miteinander zu vergleichen.