_ habe diese falsche Geräteeinstellung jedoch keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit. Im Weiteren fehle der Unterstellung des Beschuldigten, das Messprotokoll sei erst nachträglich erstellt worden, jegliche Grundlage, zumal bei einer nachträglichen Erstellung die gerügten Fehler mit der falschen Fahrtrichtung nicht aufgetreten wären. Aufgrund des Schriftbildes sei überdies erkennbar, dass das Dokument vor Ort erstellt worden und somit authentisch sei. Soweit der Beschuldigte im Übrigen geltend mache, es habe zwei Messungen gegeben, deren Differenz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h ergebe, übersehe er, dass bloss die zweite Messung gültig gewesen sei.