2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 aus, das Messprotokoll sei nicht im Original zu den Akten genommen worden, da sämtliche an diesem Kontrollort erfassten Fahrzeuge darin verzeichnet seien. Dies sei zugleich der Grund, weshalb sich in den Akten eine Version befinde, auf welcher die Namen der neben dem Beschuldigten erfassten Fahrzeuglenker abgedeckt seien. Ferner sei die Lasergeschwindigkeitsmessung gemäss der geltenden UVEK-Weisung durchgeführt worden, welche hinsichtlich der Gerätetests lediglich vorsehe, dass deren Durchführung im Protokoll zu bestätigen sei.