Ferner könne dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, nur eine der beiden Geschwindigkeitsmessungen des Beschuldigten sei gültig gewesen, nicht gefolgt werden, zumal sich diese Argumentation auf ein Zitat des Experten D.____ stütze, welcher weder formell noch materiell dazu in der Lage gewesen sei, Ausführungen in Bezug auf die in Frage stehende Lasermessung zu machen.