Der Beschuldigte bringt mit Replik vom 13. Juli 2012 ergänzend vor, auf dem von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichten Videomaterial betreffend Gerätetests sei ein Align-Test nicht erkennbar. Vielmehr zeige das Video ein ungültiges Resultat, sodass sich die gesamte Messserie aufgrund eines ungültigen Testes als nicht verwertbar erweise. Ferner könne dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, nur eine der beiden Geschwindigkeitsmessungen des Beschuldigten sei gültig gewesen, nicht gefolgt werden, zumal sich diese Argumentation auf ein Zitat des Experten D.__