Aus den Videobildern gehe jedoch nicht hervor, dass ein solches Ziel in geeigneter Entfernung vorgelegen habe. Hinzu komme, dass aufgrund der Videobilder zwei Distanzmessungen mit Zeitangaben ersichtlich seien, wobei die Differenz der beiden Messungen eine Durchschnittsge- Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwindigkeit von 178,5 km/h ergebe. Es sei daher offensichtlich, dass die Messungen fehlerhaft seien.