Ausserdem sei im Protokoll die falsche Fahrtrichtung angegeben und am Lasermessgerät die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h anstatt 80 km/h eingestellt worden. Die korrekte Durchführung der Lasermessung sei daher nicht bewiesen. Überdies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorsehe, dass der Align-Test mit Ausrichtung auf ein geeignetes Ziel durchzuführen sei. Aus den Videobildern gehe jedoch nicht hervor, dass ein solches Ziel in geeigneter Entfernung vorgelegen habe.