2.2 Mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 macht der Beschuldigte geltend, gemäss der UVEK-Weisung sei für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll zu führen, welches im vorliegend Vorverfahren jedoch - entgegen dem Antrag des Beschuldigten - nie im Original produziert worden sei, obwohl dies aufgrund des Umstandes, dass sich zwei unterschiedliche Kopien des Messprotokolls in den Akten befänden, zwingend notwendig gewesen wäre. Sodann sei das Messprotokoll fehlerhaft, da gemäss den Akten Polizist F.____ das Lasermessgerät bedient und Polizist G.