Auch habe der Sachverständige keine Hinweise gefunden, die auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Lasermessgerätes hingewiesen hätten. Die falsch eingestellte Geschwindigkeitslimite von 50 km/h anstelle von 80 km/h sei sodann eine rein optionale Einblendung ohne messtechnische Beeinflussung. Der Sachverhalt, mithin die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h, sei folglich erstellt.