Auch bestehe an der Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests vor Einsatz des Lasermessgerätes kein Zweifel, da gemäss Ziff. II 5. der UVEK-Weisung das Messprotokoll lediglich die Bestätigung der Kontrolle der Gerätetests enthalten müsse. Nicht vorgeschrieben sei jedoch, dass die Kontrolle für jeden Test separat ausgewiesen werde. Auf dem Messprotokoll sei die Spalte „Gerätetest, 0-Mess.“ mit „i.O.“ ausgefüllt. Überdies habe der zuständige Polizeibeamte bestätigt, dass die notwendigen Tests und die Nullmessung durchgeführt worden seien. Auch habe der Sachverständige keine Hinweise gefunden, die auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Lasermessgerätes hingewiesen hätten.