Soweit der Beschuldigte Einwände gegen die Lasermessung beziehungsweise das entsprechende Messprotokoll vorbringe, könne ihm nicht gefolgt werden. Auf dem Lasermessprotokoll sei als „Bediener“ der Name „F.____“ aufgeführt, weshalb dem Erfordernis von Ziff. II. 5. der UVEK-Weisung, wonach das Protokoll den Namen oder eine deutliche Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson enthalten müsse, genüge getan sei. Ferner sei die auf dem Messprotokoll falsch eingetragene Fahrtrichtung unbeachtlich, zumal sich diese zweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergebe. Auch bestehe an der Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests vor Einsatz des Lasermessgerätes kein Zweifel, da gemäss Ziff.