Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gang sei von der Polizei mittels Video aufgezeichnet, die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten mittels Lasermessung ermittelt und die Lasermessung protokollarisch festgehalten worden. Gemäss dem Gutachten und Ergänzungsgutachten sei die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät korrekt erfolgt und es seien keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung festgestellt worden. Soweit der Beschuldigte Einwände gegen die Lasermessung beziehungsweise das entsprechende Messprotokoll vorbringe, könne ihm nicht gefolgt werden.