Somit war der Gutachter offensichtlich nicht bereits in der gleichen Sache tätig und das Ergebnis der Begutachtung war offen und nicht vorbestimmt, weshalb das Strafgericht die Befangenheit des Gutachters zu Recht verneint hat. Im Übrigen legt das Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) ausdrücklich fest, dass es Aufgabe des METAS ist, Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren zu überprüfen und über ihre Konformität, Zulassung und allfällige Eichung zu entscheiden (Art. 17 lit. d) sowie Beratungen und Expertisen durchzuführen (Art. 17 lit. g). Somit ist die vom Beschuldigten gerügte Doppelfunktion des besagten Gutachters vom Gesetzgeber explizit vorgesehen.