Vielmehr fehlt es von vornherein an der Identität der der zur Beantwortung stehenden Streitfragen. Mit Gutachten vom 23. Februar 2011 sowie mit Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 beantwortete der Sachverständige die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät korrekt durchgeführt worden sei. In keiner Weise musste sich der Sachverständige jedoch mit der Frage befassen, ob die Eichung ordnungsgemäss ausgeführt worden sei. Somit war der Gutachter offensichtlich nicht bereits in der gleichen Sache tätig und das Ergebnis der Begutachtung war offen und nicht vorbestimmt, weshalb das Strafgericht die Befangenheit des Gutachters zu Recht verneint hat.