1.4 Gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO tritt ein Sachverständiger in den Ausstand, wenn er in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen. In der gleichen Sache handeln, bedeutet, dass ein hinreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung bestehen muss (KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 56 N 16 mit Hinweis auf BGE 122 IV 235, E. 2d).