Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setze jedoch voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig sei, wobei der Begriff der Sache das Verfahren von Beginn der Ermittlungen bis zu seinem Abschluss umfasse. Die Eichung des Lasermessgerätes habe allerdings vor Beginn der Ermittlungen stattgefunden, so dass kein Zusammenhang im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bestehe. Ausserdem habe sich der Gutachter bei seinem Auftrag gar nicht mit der Frage der Eichung befassen müssen. Vielmehr sei es um die Frage der konkreten Messung gegangen, so dass kein Ausstandsgrund erkennbar sei.