1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 vor, entgegen der Ansicht des Beschuldigten sei keine Vorbefassung des Gutachters erkennbar, zumal die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Eichung der Lasermessung und diejenigen als Experte im Zusammenhang mit der Überprüfung einer konkreten Lasermessung völlig andere seien. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setze jedoch voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig sei, wobei der Begriff der Sache das Verfahren von Beginn der Ermittlungen bis zu seinem Abschluss umfasse.