Mit Replik vom 13. Juli 2012 führt der Beschuldigte sodann ergänzend aus, er habe in jedem Stadium des Verfahrens die Ablehnung von D.____ als Gutachter vorgebracht. Da er die Möglichkeit habe, die Ablehnung des Gutachters im Verfahren vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten sowie vor der Berufungsinstanz geltend zu machen, sei es nicht relevant, dass er die Beauftragung des Gutachters nicht separat angefochten habe.