Die sich stellenden Fragen in Zusammenhang mit der Eichung eines Lasermessgerätes und diejenigen als Experte in Zusammenhang mit der Überprüfung einer konkreten Lasermessung seien gerichtsnotorisch völlig andere. Identisch sei lediglich das Lasermessgerät, was jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend sei zur Begründung des Tätigwerdens in der gleichen Sache gemäss Art. 56 lit. b StPO. Darüber hinaus seien keine sonstigen Anhaltpunkte auszumachen, die einen Anschein von Befangenheit des Gutachters entstehen lassen könnten.