_ des Bundesamtes für Metrologie mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und der Beantwortung von Ergänzungsfragen des Beschuldigten beauftragt. Der Beschuldigte habe aufgrund einer Äusserung des Gutachters im Rahmen eines Internetartikels dessen Voreingenommenheit geltend gemacht. Dennoch sei die Beauftragung des Gutachters gemäss Verfügung vom 1. Februar 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass dieser Einwand nicht mehr zu hören sei. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Internetartikel keinerlei Anhaltspunkte auf den Anschein der Befangenheit ergeben würden.