3. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 26. März 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 28. März 2012 respektive vom 21. Mai 2012 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles