B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Eingabe vom 28. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidenten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von maximal CHF 200.00 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, begehrte mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.