{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n4.2 Der Strafgerichtsvizepräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des\nBeschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 10 ff.) korrekt dargelegt,\nworauf an dieser Stelle verwiesen wird. Sodann werden die Ausführungen der Vorinstanz\nbetreffend die Strafzumessung vorliegend vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet, zumal sich das Strafgericht mit allen relevanten Umständen auseinandergesetzt hat. Folgerichtig\nist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einer bedingt vollziehbaren\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie\nzu einer Busse von CHF 800.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) zu verurteilen.\n\n5. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet\nerweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 26. März\n2012 vollumfänglich abzuweisen ist.\n\nIII. Kosten\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 900.00,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die\nGebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren\nkeine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des\nStrafgerichtsvizepräsidenten vom 26. März 2012 bestätigt.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 900.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.\n\n3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Dominik Haffter\n\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (6B_732/2012).\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}