{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n2.8 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, aufgrund der Differenz zwischen den zwei\ndurchgeführten Messungen ergebe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h,\nwas offensichtlich auf eine fehlerhafte Messreihe hinweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass der\nSachverständige D.____ sowohl in seinem Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 321) als auch\nin seinem Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 371) dargelegt hat, dass die beiden\neinzelnen Messungen nicht in einen definierten exakten mathematischen Bezug zu einander\ngebracht werden können, um über die Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeiten auf anderer\nBasis zu rekonstruieren. Der bei der Datenausgabe nach Abschluss der Messung eingeblendete Distanzwert beziehe sich auf den ersten verwertbaren Laserpuls aus der Reflexion. Die Zeit,\nwelcher dieser Puls auf dem Weg vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum Fahrzeug benötige, ergebe multipliziert mit der Lichtgeschwindigkeit die eingeblendete Wegstrecke. Habe die\nMessphase länger als die Mindestmesszeit von ca. 340 ms gedauert, so sei nicht genau bekannt, wann dieser erste Puls aus einer Serie von vielen Messpaketen in der Qualität ausreichen war um verwendet zu werden. Der exakte Zeitpunkt, wann die Wegstrecke ermittelt worden sei, sei somit in solchen Fällen nicht genau nachträglich bestimmbar. Der Distanzwert sei\nlediglich ein Hinweis, wo die Geschwindigkeitsmessung ungefähr stattgefunden habe. Eine Ge-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwindigkeitsmessung sei jedoch stets eine Weg-Zeit-Messung und per Definition nicht auf\neinen Punkt zurückführbar. Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie das vorliegende würden auf\nder Auswertung einer grossen Serie von Laufzeiten von einzelnen Laserpulsen basieren. Diese\nLaufzeiten würden Distanzänderungen des gemessenen Fahrzeuges entsprechen. Daher könne man aus einem Vergleich von einzelnen Pulsen, deren Zeitpunkt nicht genau bekannt sei,\nkeine zuverlässige Geschwindigkeit ermitteln. Aufgrund der Ausführungen von D.____ ist ersichtlich, dass eine Berechnung, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat, zu keinem tauglichen Ergebnis führt. Im Ergebnis bestehen auch für das Kantonsgericht keine Zweifel an der\nKorrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung, weshalb der Sachverhalt, mithin die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach Abzug von der\nSicherheitsmarge von 4 km/h durch den Beschuldigten, als erstellt zu erachten ist.\n\n3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln\nGemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig,\nwer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt\nunter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen - 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nbegeht derjenige, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h\noder mehr überschreitet, - ungeachtet der konkreten Umstände - objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259, E. 2c). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, weshalb klarerweise\neine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Im Konsens mit der Vorinstanz ist sodann\nfestzuhalten, dass sich der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneut geltend gemachte\nUmstand, wonach das von ihm zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, weshalb er sein\nMotorrad ebenfalls habe beschleunigen müssen, weder rechtfertigend noch schuldausschliessend oder -vermindernd auswirkt. Da auch sonst weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung\ngemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht.\n\n4. Strafzumessung\n4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und\nsein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82,\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n"}