{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n2.6 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, das vorliegende Messprotokoll entspreche\nnicht den Anforderungen der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 22. Mai 2008\n(UVEK-Weisung). Gemäss Ziff. II.5. UVEK-Weisung muss für jede Serie von Messungen am\ngleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, welches Datum, Zeit und Ort der Messung,\nFahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge, höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort, Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer, Datum der letzten Eichung, Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests sowie die verantwortliche\nKontrollperson (Name oder deutlich lesbare Unterschrift) enthält. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das Protokoll sei nicht unterzeichnet worden und es seien überdies nicht beide\nPolizisten, welche die Messung durchgeführt haben, angegeben worden. Dabei übersieht der\nBeschuldigte offenkundig, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der UVEK-Weisung\nlediglich entweder der Name oder die deutlich lesbare Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson vorausgesetzt wird. Das Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) weist ausdrücklich\nals Bediener den Polizisten F.____ aus, weshalb der Name der verantwortlichen Kontrollperson\nohne Weiteres aus dem Protokoll entnommen werden kann und die UVEK-Weisung insofern\neingehalten wurde. Ferner führt der Beschuldigte aus, die Fahrtrichtung sei im Protokoll falsch\nangegeben. Zwar ist die Fahrtrichtung tatsächlich mit H.____ angegeben, währenddem der Beschuldigte in Richtung C.____ unterwegs war, dessen ungeachtet ist mit der Vorinstanz darauf\nhinzuweisen, dass sich die Fahrtrichtung zweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergibt und überdies entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_544/2007 vom\n22. November 2007, E. 2.7) die teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung nicht zwingend\nzur Unbeachtlichkeit der Messergebnisse führt, wenn diese - wie es vorliegend der Fall ist -\ndurch ein schlüssiges Gutachten bestätigt werden. Demzufolge kann der Beschuldigte aus der\nfalsch protokollierten Fahrtrichtung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte macht\nüberdies geltend, das Messprotokoll sei erst nachträglich produziert worden. Insofern kann ihm\nnicht gefolgt werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine nachträgliche Erstellung\ndes Protokolls ersichtlich sind. Zwar befindet sich das Protokoll in zwei verschiedenen Varianten in den Verfahrensakten, diesbezüglich erscheint jedoch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, bei der ersten Variante (act. 35) seien die übrigen an diesem Tag durchgeführten Messungen, welche nicht den Beschuldigten betroffen hätten, abgedeckt worden, als glaubhaft,\nzumal ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die zweite Variante des Protokolls (act. 37) mit der\nersten übereinstimmt, jedoch die übrigen durchgeführten Messungen nicht abgedeckt wurden.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.7 Soweit der Beschuldigte ferner ausführt, aufgrund des Videomaterials der Geschwindigkeitsmessung sei ersichtlich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Lasermessgerät fälschlicherweise auf 50 km/h anstatt 80 km/h eingestellt worden sei, kann er wiederum\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist auf das Gutachten des Experten D.____ vom\n23. Februar 2011 zu verweisen, wonach die Einblendung der Geschwindigkeitslimite rein textlich und optional sei und keine messtechnische Beeinflussung habe (act. 321). Ferner legt der\nBeschuldigte zu Recht dar, dass im Laser-Protokoll vom 1. Juli 2010 (act. 37) in der Rubrik „Gerätest 0-Mess.“ lediglich „i.O.“ protokolliert wurde. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden,\nes sei kein Align-Test durchgeführt worden. Vielmehr verlangt Ziff. II.5. UVEK-Weisung bloss\ndie Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests, was vorliegend mittels Vermerk „i.O.“ geschehen ist. Eine Protokollierung jedes einzelnen Testes ist hingegen nicht erforderlich. Ausserdem hat der verantwortliche Polizist, F.____, gemäss eigenen Aussagen die notwendigen Gerätetests, mithin den Selbst-Test, den Display-Test sowie den Align-Test und die\n0-Messung, ordnungsgemäss durchgeführt (act. 111). Die Staatsanwaltschaft hat sodann im\nBerufungsverfahren eine DVD mit Videomaterial eingereicht, welches die Durchführung der\nentsprechenden Gerätetests vor der vorliegend in Frage stehenden Messserie wiedergibt. Angesichts dieser Umstände besteht daher kein Zweifel, dass sämtliche vorgeschriebenen Gerätetests, namentlich auch der Align-Test, durchgeführt wurden. Im Übrigen kann dem Vorbringen\ndes Beschuldigten, aufgrund des Videomaterials betreffend Gerätetests sei ersichtlich, dass\ndiese negativ ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen\nder Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar und plausibel, wonach die Herstellerfirma sowie das\nMETAS dargelegt hätten, dass die Einblendung „invalid“ im Display bei einer Nullmessung korrekt sei, da lediglich dann „valid“ angezeigt werde, wenn sowohl eine gültige Distanz als auch\nein gültiger Geschwindigkeitswert ermittelt werden könne. Bei einer Nullmessung sei hingegen\neinzig relevant, dass eine Geschwindigkeit von +000 angezeigt werde, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall sei. Somit erweist sich das Resultat der Nullmessung als positiv.\n\n"}