{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMit Duplik vom 25. Juli 2012 macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, obwohl die\nUVEK-Weisung dies nicht vorschreibe, sei vorliegend die Nullmessung auf einem Videofilm\ndokumentiert worden. Soweit der Beschuldigte vorbringe, bei dieser Nullmessung werde im\nDisplay „invalid“ angezeigt, sei darauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen der Herstellerfirma des Messgerätes sowie des METAS dies korrekt sei, da „valid“ nur eingeblendet\nwerde, wenn das System einen gültigen Geschwindigkeitswert sowie eine gültige Distanz ermittelt habe. Bei der Nullmessung sei wesentlich, dass bei der Visierung auf ein stehendes Ziel im\nDisplay eine Geschwindigkeit von +000 angezeigt werde. Ferner sei der Align-Test, mithin der\nTest der Visiereinrichtung, auf dem Video nicht protokolliert worden, was auch kaum möglich\nwäre, da die Kamera nicht über eine Tonaufzeichnung verfüge und somit die entsprechenden\nTonfolgen nicht zu hören wären. Im Übrigen verkenne der Beschuldigte, dass neben der Lasermessung eine Weg-/Zeitberechnung durchgeführt worden sei, welche die Resultate der Lasermessung bestätigt hätten.\n\n2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler\nKommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist\ngemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt\nerklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so\nverwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des\nBeschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um\nsolche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis\nauf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher\nErmessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht\ngreift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere\noffensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich\nausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst ersichtlich, dass der Experte D.____\nvom Bundesamt für Metrologie METAS mit Gutachten vom 23. Februar 2011 (act. 301 ff.) sowie\nErgänzungsgutachten vom 12. April 2011 (act. 365 ff.) dargelegt hat, dass die in Frage stehen-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nde Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung\nvorliegen würden. Insbesondere hat der Gutachter auch mittels alternativer Berechnung des\nGeschwindigkeitsverlaufes die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung verifiziert. Da sich die\nAusführungen des Sachverständigen D.____ sowohl im Gutachten vom 23. Februar 2011 als\nauch im Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 als schlüssig und nachvollziehbar erweisen\nund vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht gerügt werden, ist auf diese abzustellen, zumal bereits aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Experte D.____ in\nkeiner Weise als befangen zu geltend hat.\n\n"}