{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n2.2 Mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012 macht der Beschuldigte geltend, gemäss\nder UVEK-Weisung sei für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll\nzu führen, welches im vorliegend Vorverfahren jedoch - entgegen dem Antrag des Beschuldigten - nie im Original produziert worden sei, obwohl dies aufgrund des Umstandes, dass sich\nzwei unterschiedliche Kopien des Messprotokolls in den Akten befänden, zwingend notwendig\ngewesen wäre. Sodann sei das Messprotokoll fehlerhaft, da gemäss den Akten Polizist F.____\ndas Lasermessgerät bedient und Polizist G.____ das Protokoll geführt habe, das Protokoll jedoch weder unterzeichnet worden sei noch die besagten Personen in ihrer Funktion ausweise.\nVielmehr sei Polizist G.____ nicht einmal aufgeführt. Im Weiteren sei im Messprotokoll lediglich\nvon einer Nullmessung die Rede, währenddem die anderen Tests, namentlich der Align-Test,\nnicht erwähnt würden. Dass der entscheidende Align-Test durchgeführt worden sei, könne daher nicht bewiesen werden. Ausserdem sei im Protokoll die falsche Fahrtrichtung angegeben\nund am Lasermessgerät die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h anstatt 80 km/h eingestellt worden. Die korrekte Durchführung der Lasermessung sei daher nicht bewiesen. Überdies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorsehe, dass der Align-Test mit Ausrichtung auf ein geeignetes Ziel durchzuführen sei. Aus\nden Videobildern gehe jedoch nicht hervor, dass ein solches Ziel in geeigneter Entfernung vorgelegen habe. Hinzu komme, dass aufgrund der Videobilder zwei Distanzmessungen mit Zeitangaben ersichtlich seien, wobei die Differenz der beiden Messungen eine Durchschnittsge-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwindigkeit von 178,5 km/h ergebe. Es sei daher offensichtlich, dass die Messungen fehlerhaft seien.\n\nDer Beschuldigte bringt mit Replik vom 13. Juli 2012 ergänzend vor, auf dem von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichten Videomaterial betreffend Gerätetests sei ein\nAlign-Test nicht erkennbar. Vielmehr zeige das Video ein ungültiges Resultat, sodass sich die\ngesamte Messserie aufgrund eines ungültigen Testes als nicht verwertbar erweise. Ferner könne dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, nur eine der beiden Geschwindigkeitsmessungen\ndes Beschuldigten sei gültig gewesen, nicht gefolgt werden, zumal sich diese Argumentation\nauf ein Zitat des Experten D.____ stütze, welcher weder formell noch materiell dazu in der Lage\ngewesen sei, Ausführungen in Bezug auf die in Frage stehende Lasermessung zu machen.\n\n2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 aus,\ndas Messprotokoll sei nicht im Original zu den Akten genommen worden, da sämtliche an diesem Kontrollort erfassten Fahrzeuge darin verzeichnet seien. Dies sei zugleich der Grund, weshalb sich in den Akten eine Version befinde, auf welcher die Namen der neben dem Beschuldigten erfassten Fahrzeuglenker abgedeckt seien. Ferner sei die Lasergeschwindigkeitsmessung\ngemäss der geltenden UVEK-Weisung durchgeführt worden, welche hinsichtlich der Gerätetests lediglich vorsehe, dass deren Durchführung im Protokoll zu bestätigen sei. Dass jeder\nTest einzeln zu protokollieren sei, schreibe die Weisung jedoch nicht vor. Sodann seien die Gerätetests zu Beginn der Messserie auf dem der Eingabe beiliegenden Videofilm protokolliert\nworden. Die UVEK-Weisung verlange im Weiteren, dass der Name oder die deutlich lesbare\nUnterschrift der verantwortlichen Kontrollperson auf dem Messprotokoll erfasst werde, weshalb\ndie Nennung des Namens des Polizisten F.____, welcher bei der damaligen Kontrolle die Verantwortung getragen und die Lasermessung durchgeführt habe, ausreichend sei. Die Angabe\nder falschen Fahrtrichtung im Protokoll sei ferner darauf zurückzuführen, dass ursprünglich\nMessungen in Fahrtrichtung H.____ geplant gewesen seien, schlussendlich jedoch Messungen\nin Fahrtrichtung C.____ durchgeführt worden seien, was nicht entsprechend protokolliert worden sei. Da die Fahrtrichtung jedoch aus dem Videoprotokoll ohne Weiteres erkennbar sei, habe dieser Fehler keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Messung. Ebenso sei es korrekt, dass\ndie Höchstgeschwindigkeit am Lasermessgerät falsch eingestellt worden sei. Gemäss dem\nGutachter D.____ habe diese falsche Geräteeinstellung jedoch keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit. Im Weiteren fehle der Unterstellung des Beschuldigten, das Messprotokoll sei erst\nnachträglich erstellt worden, jegliche Grundlage, zumal bei einer nachträglichen Erstellung die\ngerügten Fehler mit der falschen Fahrtrichtung nicht aufgetreten wären. Aufgrund des Schriftbildes sei überdies erkennbar, dass das Dokument vor Ort erstellt worden und somit authentisch\nsei. Soweit der Beschuldigte im Übrigen geltend mache, es habe zwei Messungen gegeben,\nderen Differenz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 178,5 km/h ergebe, übersehe er, dass\nbloss die zweite Messung gültig gewesen sei. Insbesondere sei es entsprechend den Ausführungen des Gutachters nicht zulässig, die Werte zweier Videosequenzen direkt miteinander zu\nvergleichen.\n\n"}