{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n1.4 Gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO tritt ein Sachverständiger in den Ausstand, wenn er in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist\nanzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden\nStreitfragen. In der gleichen Sache handeln, bedeutet, dass ein hinreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung bestehen\nmuss (KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 56 N 16 mit Hinweis auf BGE 122 IV 235,\nE. 2d). Massgebend ist, ob das Ergebnis der Begutachtung bei dieser Sachlage nach wie vor\noffen und nicht vorbestimmt ist (HEER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 183 N 32). Für die\nAnnahme eines Ausstandsgrundes genügt es, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein\nder Befangenheit und Voreingenommenheit erweckt wird. In diesem Sinne muss gewährleistet\nsein, dass der Sachverständige aus Sicht aller Beteiligten sein Gutachten in unparteiischer,\nunbefangener und unvoreingenommener Weise erstellt (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO,\n2010, Art. 183 N 12; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 183 N 7).\n\n1.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der\nGutachter, D.____ vom Bundesamt für Metrologie (METAS), die Eichzertifikate vom\n2. November 2009 (act. 39) beziehungsweise vom 1. November 2010 (act. 535) des Laser-\nGeschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG21-P, S.-Nr. S2100924, METAS 410707 jeweils - neben dem für die Eichung zuständigen E.____ - in seiner Funktion als Sektionschef Verkehr,\nAkustik und Vibration ebenfalls unterzeichnete. Dennoch kann daraus nicht ohne Weiteres auf\nein Tätigwerden in der gleichen Sache geschlossen werden. Vielmehr fehlt es von vornherein\nan der Identität der der zur Beantwortung stehenden Streitfragen. Mit Gutachten vom\n23. Februar 2011 sowie mit Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 beantwortete der Sachverständige die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät korrekt\ndurchgeführt worden sei. In keiner Weise musste sich der Sachverständige jedoch mit der Frage befassen, ob die Eichung ordnungsgemäss ausgeführt worden sei. Somit war der Gutachter\noffensichtlich nicht bereits in der gleichen Sache tätig und das Ergebnis der Begutachtung war\noffen und nicht vorbestimmt, weshalb das Strafgericht die Befangenheit des Gutachters zu\nRecht verneint hat. Im Übrigen legt das Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) ausdrücklich fest, dass es Aufgabe des METAS ist, Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren zu\nüberprüfen und über ihre Konformität, Zulassung und allfällige Eichung zu entscheiden (Art. 17\nlit. d) sowie Beratungen und Expertisen durchzuführen (Art. 17 lit. g). Somit ist die vom Beschuldigten gerügte Doppelfunktion des besagten Gutachters vom Gesetzgeber explizit vorgesehen. Folgerichtig ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.\n\n2. Sachverhaltsfeststellung\n2.1 Der Strafgerichtsvizepräsident legt mit Urteil vom 26. März 2012 dar, dass der Beschuldigte die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht grundsätzlich bestreite, sondern lediglich die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Überholvor-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngang sei von der Polizei mittels Video aufgezeichnet, die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten mittels Lasermessung ermittelt und die Lasermessung protokollarisch festgehalten\nworden. Gemäss dem Gutachten und Ergänzungsgutachten sei die Geschwindigkeitsmessung\nmit dem Lasermessgerät korrekt erfolgt und es seien keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung festgestellt worden. Soweit der Beschuldigte Einwände gegen die Lasermessung beziehungsweise das entsprechende Messprotokoll vorbringe, könne ihm nicht gefolgt werden. Auf\ndem Lasermessprotokoll sei als „Bediener“ der Name „F.____“ aufgeführt, weshalb dem Erfordernis von Ziff. II. 5. der UVEK-Weisung, wonach das Protokoll den Namen oder eine deutliche\nUnterschrift der verantwortlichen Kontrollperson enthalten müsse, genüge getan sei. Ferner sei\ndie auf dem Messprotokoll falsch eingetragene Fahrtrichtung unbeachtlich, zumal sich diese\nzweifelsfrei aus der Videoaufnahme ergebe. Auch bestehe an der Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests vor Einsatz des Lasermessgerätes kein Zweifel, da gemäss\nZiff. II 5. der UVEK-Weisung das Messprotokoll lediglich die Bestätigung der Kontrolle der Gerätetests enthalten müsse. Nicht vorgeschrieben sei jedoch, dass die Kontrolle für jeden Test separat ausgewiesen werde. Auf dem Messprotokoll sei die Spalte „Gerätetest, 0-Mess.“ mit „i.O.“\nausgefüllt. Überdies habe der zuständige Polizeibeamte bestätigt, dass die notwendigen Tests\nund die Nullmessung durchgeführt worden seien. Auch habe der Sachverständige keine Hinweise gefunden, die auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Lasermessgerätes hingewiesen\nhätten. Die falsch eingestellte Geschwindigkeitslimite von 50 km/h anstelle von 80 km/h sei sodann eine rein optionale Einblendung ohne messtechnische Beeinflussung. Der Sachverhalt,\nmithin die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h nach\nAbzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h, sei folglich erstellt.\n\n"}