{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n1. Befangenheit des Gutachters\n1.1 Mit Urteil vom 26. März 2012 führt der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft\naus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten vor, am 1. Juli 2010 auf der Hauptstrasse\nin B.____ in Fahrtrichtung C.____ mit dem Motorrad die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h, um 41 km/h überschritten\nzu haben. Die Staatsanwaltschaft habe im Nachgang zur Einspracheerhebung D.____ des\nBundesamtes für Metrologie mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und der Beantwortung von\nErgänzungsfragen des Beschuldigten beauftragt. Der Beschuldigte habe aufgrund einer Äusserung des Gutachters im Rahmen eines Internetartikels dessen Voreingenommenheit geltend\ngemacht. Dennoch sei die Beauftragung des Gutachters gemäss Verfügung vom 1. Februar\n2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass dieser Einwand nicht mehr zu hören sei.\nDennoch sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Internetartikel keinerlei Anhaltspunkte auf\nden Anschein der Befangenheit ergeben würden. Ferner bringe der Beschuldigte in Bezug auf\nden Gutachter das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vor, da dieser zugleich Mitunterzeichner\ndes Eichprotokolls über das im vorliegenden Fall verwendeten Lasermessgerätes gewesen sei.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDem sei jedoch zu entgegnen, dass das Bundesgesetz über das Messwesen eine Doppelfunktion des METAS hinsichtlich der Eichung und Expertisierung gesetzlich ausdrücklich vorsehe.\nZudem fehle es bezüglich der Eichung vom 2. November 2009 an der „Identität des historischen\nEreignisses“ zu der vorliegenden Lasermessung beziehungsweise deren Begutachtung durch\nden Sachverständigen. Die sich stellenden Fragen in Zusammenhang mit der Eichung eines\nLasermessgerätes und diejenigen als Experte in Zusammenhang mit der Überprüfung einer\nkonkreten Lasermessung seien gerichtsnotorisch völlig andere. Identisch sei lediglich das Lasermessgerät, was jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend sei zur Begründung des\nTätigwerdens in der gleichen Sache gemäss Art. 56 lit. b StPO. Darüber hinaus seien keine\nsonstigen Anhaltpunkte auszumachen, die einen Anschein von Befangenheit des Gutachters\nentstehen lassen könnten.\n\n1.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 21. Mai 2012\nvor, der Gutachter habe in den Ausstand zu treten, da er bei der Protokollierung der Eichung\ndes Lasermessgerätes tätig gewesen sei. Dies sei ein zwingender formeller Ausstandsgrund,\nder von Amtes wegen hätte beachtet werden müssen und nicht dadurch ausgehebelt werden\nkönne, dass das Bundesgesetz über das Messwesen eine Doppelfunktion des METAS hinsichtlich der Eichung und der Expertisierung vorsehe. Vielmehr stehe die Eichung in einem engen\nZusammenhang mit der Expertisierung und der Überprüfung des Lasermessgerätes. Neben der\nformellen Befangenheit ergebe sich auch eine materielle, zumal der Experte ohne jegliche\nSelbstkritik sich als das einzige Kompetenzzentrum in der Schweiz für die Expertisierung ansehe. Somit sei das Gutachten unverwertbar.\n\nMit Replik vom 13. Juli 2012 führt der Beschuldigte sodann ergänzend aus, er habe in jedem\nStadium des Verfahrens die Ablehnung von D.____ als Gutachter vorgebracht. Da er die Möglichkeit habe, die Ablehnung des Gutachters im Verfahren vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten\nsowie vor der Berufungsinstanz geltend zu machen, sei es nicht relevant, dass er die Beauftragung des Gutachters nicht separat angefochten habe.\n\n1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 vor, entgegen der\nAnsicht des Beschuldigten sei keine Vorbefassung des Gutachters erkennbar, zumal die sich\nstellenden Fragen im Zusammenhang mit der Eichung der Lasermessung und diejenigen als\nExperte im Zusammenhang mit der Überprüfung einer konkreten Lasermessung völlig andere\nseien. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setze jedoch voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig sei, wobei der Begriff der Sache das Verfahren von Beginn der Ermittlungen\nbis zu seinem Abschluss umfasse. Die Eichung des Lasermessgerätes habe allerdings vor Beginn der Ermittlungen stattgefunden, so dass kein Zusammenhang im Sinne von Art. 56 lit. b\nStPO bestehe. Ausserdem habe sich der Gutachter bei seinem Auftrag gar nicht mit der Frage\nder Eichung befassen müssen. Vielmehr sei es um die Frage der konkreten Messung gegangen, so dass kein Ausstandsgrund erkennbar sei. Überdies sei der Gutachtenauftrag in Form\neiner beschwerdefähigen Verfügung ergangen, gegen welche der Beschuldigte kein Rechtsmittel erhoben habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner fehle es dem Vorwurf,\nder Experte sei ohne Selbstkritik, an jeglicher Grundlage. Vielmehr habe dieser das Gutachten\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, welche für\neine Befangenheit des Gutachters sprechen würden.\n\n"}