{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=46c4ccda-5642-4ace-8c57-97d792000abd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "ab8ed88a21752a41fc9416de976f87d7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-100_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=363e16a3-c85f-4342-95ad-e35ea2800b8f", "Checksum": "8ca9e84833e1a14a0a186ab89dbe0db4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 100", "460 2012 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:05", "Checksum": "26b5efc1ba349cc2a1285b9af2738907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 460 12 100 (460 2012 100)\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n4. September 2012 (460 12 100)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter\nPeter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-\nLandschaft vom 26. März 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 26. März 2012 erklärte der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft\nA.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Sissach, vom 6. Januar 2011 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und\nverurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00,\nbei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (beziehungsweise\nzu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen), dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG\n(i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB,\nArt. 44 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'427.75 (inklusive den Expertisekosten von CHF 3'948.75) dem Beschuldigten\nauferlegt.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Bruno\nMuggli, mit Eingabe vom 28. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungsbegründung vom\n21. Mai 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidenten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer\nBusse von maximal CHF 200.00 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, begehrte mit Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.\n\nD. Mit Replik vom 13. Juli 2012 stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei unter\no/e Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen.\n\nE. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Duplik vom 25. Juli 2012 an ihrem Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 5. Juni 2012 fest.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 26. März\n2012, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\n2. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in\nden angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides\nhat, zur Berufung legitimiert.\n\n3. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom\n26. März 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben\nvom 28. März 2012 respektive vom 21. Mai 2012 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des\nKantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden\nBerufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist\nsomit einzutreten.\n\nII. Materielles\n\n"}