III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Rechtsvertreter des Privatklägers für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, zu entrichten. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Dominik Haffter Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht