im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 167 StGB, Art. 34 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 14. November 2011 bestätigt. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'400.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.