Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr von Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: