Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'733.80 (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'130.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.