zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 210.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. 2. Vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess wird Kenntnis genommen.