4.2 Ausserdem hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsvertreter des Privatklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Das Berufungsgericht erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, als angemessen. Dem Beschuldigten wird zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.